Beschwerdebedingungen
Beschwerdeordnung der Gesellschaft BScom s. r. o. für den Verkauf von Waren
Lieferant:
BScom s. r. o.
Sitz: Trutnov, Spojenecká 1111, PLZ 541 01
IČ: 274 66 787
DIČ: CZ27466787
Aktenzeichen: C20674, geführt beim Kreisgericht in Hradec Králové
Kontakte: E-Mail: obchod@bscom.cz
Telefonischer Kontakt: +420 499 944 944
Bankverbindung: Konto-Nr. 2114706457/2700 bei UniCredit Bank.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Beschwerdeordnung gilt sowohl für den Verkauf von Waren an Verbraucher im stationären Geschäft des Lieferanten als auch für den Verkauf von Waren an Verbraucher im Online-Shop des Lieferanten, der unter der Internetdomain unter der Adresse www.bscom.cz oder unter der Adresse www.bscom.eu betrieben wird. Der Lieferant macht den Verbraucher in geeigneter Weise mit dieser Beschwerdeordnung vertraut und stellt sie dem Verbraucher auf dessen Wunsch in Textform zur Verfügung. Beim Kauf von Waren im Online-Shop bestätigt der Verbraucher durch Abschluss des Kaufvertrags, dass er diese Beschwerdeordnung zur Kenntnis genommen hat und mit ihr einverstanden ist.
2. Definitionen
Bei der Auslegung dieser Beschwerdeordnung werden die nachstehend aufgeführten Begriffe wie folgt verstanden:
Lieferant — die Gesellschaft BScom s. r. o., IČ 27466787, mit Sitz in Trutnov, Spojenecká 1111, PLZ 541 01, eingetragen im Handelsregister, geführt beim Kreisgericht in Hradec Králové, Abteilung C, Einlage 20674.
Online-Shop — der E-Shop des Lieferanten, betrieben unter der Internetdomain unter der Adresse www.bscom.cz oder unter der Adresse www.bscom.eu.
NOZ — Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch.
Betriebsstätte — das stationäre Geschäft des Lieferanten an der Adresse Trutnov, Spojenecká 1111, PLZ 541 01.
Reklamation — Geltendmachung der Verbraucherrechte wegen mangelhafter Leistung.
Käufer — jede Person, die außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit oder außerhalb der selbständigen Ausübung ihres Berufs einen Kaufvertrag mit dem Lieferanten abschließt oder sonst mit ihm handelt (vgl. § 419 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch).
Verbraucherschutzgesetz — Gesetz Nr. 634/1992 Slg., über den Verbraucherschutz, in der jeweils geltenden Fassung.
Sache — eine bewegliche Sache, die Gegenstand des Kaufs ist.
3. Einleitende Bestimmungen
3.1. Reklamationen sind stets im Einklang mit dieser Beschwerdeordnung geltend zu machen. In dieser Beschwerdeordnung nicht geregelte Angelegenheiten richten sich nach dem NOZ und dem Verbraucherschutzgesetz. Der Käufer ist berechtigt, die Reklamation in der Betriebsstätte des Lieferanten oder an dessen Sitz geltend zu machen. Der Lieferant stellt während der gesamten Öffnungszeit der Verkaufsstelle die Anwesenheit eines mit der Entgegennahme von Reklamationen betrauten Mitarbeiters sicher. Die Reklamation kann auch bei der in der Bestätigung, die der Lieferant dem Käufer ausgestellt hat, auf dem Kassenbeleg oder im Garantieschein angegebenen Person geltend gemacht werden, sofern sich diese Person am Sitz des Lieferanten oder an einem für den Käufer näher gelegenen Ort befindet.
3.2. Der Käufer ist verpflichtet nachzuweisen, dass er berechtigt ist, eine Reklamation geltend zu machen. Wir empfehlen, einen Kaufbeleg, eine Bestätigung über die Pflichten des Lieferanten aus mangelhafter Leistung bzw. einen bestätigten Garantieschein vorzulegen. Der Käufer ist nicht berechtigt, eine Reklamation wegen eines Mangels geltend zu machen, für den ein angemessener Preisnachlass gewährt wurde.
3.3. Hat der Lieferant über seine gesetzlichen Pflichten hinaus eine Garantie für die Beschaffenheit gewährt, richtet sich deren Geltendmachung nach dieser Beschwerdeordnung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Rechte aus der Haftung für Mängel der Ware
4.1. Offensichtliche Beschädigungen der Ware oder ihrer Verpackung bei der Zustellung sind unverzüglich mit dem Beförderer zu klären und Unstimmigkeiten im Übergabeprotokoll (Frachtbrief) festzuhalten. Der Käufer ist nicht verpflichtet, derart beschädigte Ware vom Beförderer zu übernehmen und informiert den Lieferanten über die festgestellte Beschädigung ohne unnötigen Aufschub. Der Käufer überprüft am Tag der Übernahme ordnungsgemäß die Unversehrtheit der Ware und die Vollständigkeit ihres Zubehörs.
4.2. Bei persönlicher Abholung durch den Käufer ist der Zeitpunkt der Übernahme der Ware der Zeitpunkt des Gefahrübergangs vom Lieferanten auf den Käufer. Untersucht der Käufer die Ware bei der Übernahme nicht, kann er Ansprüche wegen bei dieser Untersuchung feststellbarer Mängel nur geltend machen, wenn er nachweist, dass diese Mängel (z. B. fehlendes Zubehör) bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren. Eine spätere Reklamation der Unvollständigkeit oder äußerlichen Beschädigung der Ware nimmt dem Käufer nicht das Recht, die Sache zu reklamieren. Der Verkäufer hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass kein Widerspruch zum Kaufvertrag vorliegt.
4.3. Sendet der Käufer die Ware an den Lieferanten oder an ein Servicezentrum per Transportdienst, sollte er die reklamierte Ware im eigenen Interesse in geeignetes, ausreichend schützendes Verpackungsmaterial einpacken, das den Anforderungen des Transports entspricht, damit es während des Transports nicht beschädigt wird. Bei zerbrechlicher Ware sollte die Sendung mit entsprechenden Symbolen gekennzeichnet werden. Die Sendung sollte die reklamierte Ware (einschließlich vollständigen Zubehörs) enthalten; wir empfehlen, eine Kopie des Kaufbelegs, eine detaillierte Beschreibung des reklamierten Mangels und korrekte Kontaktdaten des Käufers beizulegen.
5. Geltendmachung der Rechte aus Mängeln der Sache
5.1. Der Lieferant haftet gegenüber dem Käufer dafür, dass die Sache bei der Übernahme frei von Mängeln ist. Insbesondere haftet der Lieferant dafür, dass zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Käufer a) die Sache die von den Parteien vereinbarten Eigenschaften hat, und mangels Vereinbarung solche Eigenschaften aufweist, die der Lieferant oder der Hersteller beschrieben hat oder die der Käufer mit Rücksicht auf die Art der Sache und aufgrund von deren Werbung erwarten konnte, b) sich die Sache für den vom Lieferanten angegebenen Zweck oder für den üblichen Zweck der Sache eignet, c) die Sache in Qualität oder Ausführung dem vereinbarten Muster oder der Vorlage entspricht, sofern die Qualität oder Ausführung nach einem vereinbarten Muster oder einer Vorlage bestimmt wurde, d) die Sache in entsprechender Menge, Maß oder Gewicht vorhanden ist und e) die Sache den Anforderungen der Rechtsvorschriften entspricht. Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres ab Übernahme, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei der Übernahme mangelhaft war.
5.2. Der Lieferant leistet mangelhaft insbesondere dann, wenn a) er eine Sache liefert, die nicht die festgelegten oder vereinbarten Eigenschaften hat, b) er auf Mängel der Sache nicht hinweist, die bei einer solchen Leistung gewöhnlich nicht auftreten, c) er den Käufer entgegen der Wirklichkeit versichert, die Sache habe keine Mängel oder eigne sich für eine bestimmte Verwendung, oder d) er eine fremde Sache unberechtigt als seine eigene veräußert.
5.3. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie die in § 2095 und 2096 NOZ festgelegten Eigenschaften nicht aufweist. Als Mangel gilt auch eine andere als die geschuldete Leistung. Als Mangel gelten ebenfalls Mängel in den für die Nutzung der Sache notwendigen Unterlagen.
5.4. Das Recht des Käufers aus mangelhafter Leistung wird durch einen Mangel begründet, den die Sache beim Gefahrübergang auf den Käufer hat, auch wenn er sich erst später zeigt. Das Recht des Käufers wird auch durch einen später entstandenen Mangel begründet, den der Lieferant durch Verletzung seiner Pflicht verursacht hat. Die Pflichten des Lieferanten aus der Garantie für die Beschaffenheit bleiben davon unberührt.
5.5. Der Käufer ist berechtigt, das Recht wegen eines Mangels geltend zu machen, der bei einer Verbrauchersache innerhalb von vierundzwanzig Monaten ab Übernahme auftritt. Dies gilt nicht a) bei einer Sache, die wegen eines Mangels zu einem niedrigeren Preis verkauft wurde, der den vereinbarten Preisnachlass begründet, b) für Verschleiß infolge bestimmungsgemäßer Nutzung, c) bei einer gebrauchten Sache für einen Mangel, der dem Maß der Nutzung oder Abnutzung entspricht und den die Sache bei der Übernahme hatte, oder d) wenn sich dies aus der Art der Sache ergibt.
5.6. Verlangt der Käufer, bestätigt ihm der Lieferant schriftlich, in welchem Umfang und für welche Dauer seine Pflichten im Falle mangelhafter Leistung bestehen. Die Pflichten des Lieferanten aus mangelhafter Leistung bestehen mindestens in dem Umfang, in dem die Pflichten aus mangelhafter Leistung des Herstellers bestehen. Die Bestätigung enthält auch seinen Namen, den Sitz und ein Identifizierungsmerkmal sowie gegebenenfalls weitere zur Feststellung seiner Identität erforderliche Angaben. Soweit erforderlich, erklärt der Lieferant in der Bestätigung verständlich Inhalt, Umfang, Bedingungen und Dauer seiner Haftung sowie die Art und Weise der Geltendmachung der daraus folgenden Rechte. In der Bestätigung weist der Lieferant zugleich darauf hin, dass weitere dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kauf zustehende Rechte unberührt bleiben. Die Nichterfüllung dieser Pflichten berührt nicht die Gültigkeit der Bestätigung. Steht dem nicht die Art der Sache entgegen, kann die Bestätigung durch den Kaufbeleg mit den genannten Angaben ersetzt werden.
5.7. Die Rechte des Käufers aus mangelhafter Leistung bleiben unberührt, wenn der Mangel dadurch verursacht wurde, dass der Käufer dem Lieferanten eine andere Sache übergeben hat. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass er den Käufer rechtzeitig auf die Ungeeignetheit der übergebenen Sache hingewiesen hat und der Käufer auf deren Verwendung bestanden hat, oder wenn der Lieferant nachweist, dass er die Ungeeignetheit der übergebenen Sache auch bei gebotener Sorgfalt nicht erkennen konnte.
5.8. Der Käufer untersucht die Sache nach Möglichkeit so bald wie möglich nach dem Gefahrübergang und überzeugt sich von deren Eigenschaften.
5.9. Ist der Mangel der Sache bei Vertragsschluss offensichtlich und erkennbar oder kann er aus einem öffentlichen Verzeichnis festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Käufers. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschleiert hat oder den Käufer ausdrücklich versichert hat, dass die Sache einen solchen Mangel nicht hat oder frei von Mängeln ist.
5.10. Bei vorzeitiger Leistung kann der Lieferant die Mängel der Sache bis zu dem für ihre Übergabe bestimmten Zeitpunkt beseitigen. Durch die Ausübung seines Rechts darf er dem Käufer keine unzumutbaren Schwierigkeiten oder Kosten verursachen. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz bleibt unberührt. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für Mängel der Unterlagen.
5.11. Die Sache ist mit einem Rechtsmangel behaftet, wenn ein Dritter Rechte an ihr geltend macht, es sei denn, der Käufer wusste oder musste von einer solchen Beschränkung wissen. In diesem Fall teilt der Käufer dies dem Lieferanten ohne unnötigen Aufschub mit.
5.12. Hat der Käufer ein Recht an einer Sache auf sich übertragen, von der er weiß, dass sie dem Lieferanten nicht gehört oder dass der Lieferant nicht berechtigt ist, ein solches Recht zu begründen, steht ihm kein Recht aus diesem Mangel zu.
5.13. Teilt der Käufer einen Mangel nicht ohne unnötigen Aufschub nach dem Zeitpunkt mit, zu dem er ihn bei rechtzeitiger Untersuchung und gebotener Sorgfalt hätte feststellen können, erkennt das Gericht ihm das Recht aus mangelhafter Leistung nicht zu. Handelt es sich um einen versteckten Mangel, gilt dasselbe, wenn der Mangel nicht ohne unnötigen Aufschub nach dem Zeitpunkt angezeigt wurde, zu dem der Käufer ihn bei gebotener Sorgfalt hätte feststellen können, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Sache.
5.14. Die Wirkungen nach Ziffer 4.13 dieser Beschwerdeordnung berücksichtigt das Gericht nur auf Einrede des Lieferanten, dass der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde. Der Lieferant ist jedoch nicht zur Einrede berechtigt, wenn der Mangel auf eine Tatsache zurückzuführen ist, von der der Lieferant zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache wusste oder wissen musste.
5.15. Das Gericht erkennt dem Käufer das Recht wegen Mängeln der Sache nicht zu, wenn der Käufer die Mängel nicht ohne unnötigen Aufschub nach deren Feststellung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei gebotener Aufmerksamkeit hätte feststellen müssen, angezeigt hat, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Sache, und der Verkäufer einwendet, dass das Recht verspätet geltend gemacht wurde.
5.16. Sobald der Käufer einen Mangel feststellt, teilt er dies dem Lieferanten ohne unnötigen Aufschub mit und übergibt die Sache dem Lieferanten oder bewahrt sie nach dessen Anweisungen auf oder verfährt sonst in geeigneter Weise, damit der Mangel überprüft werden kann. Die Rechte aus dem Mangel werden bei dem Lieferanten geltend gemacht, bei dem die Sache gekauft wurde. Ist jedoch in der Bestätigung nach Ziffer 4.6 dieser Beschwerdeordnung eine andere zur Reparatur bestimmte Person angegeben, die sich am Sitz des Lieferanten oder an einem für den Käufer näher gelegenen Ort befindet, macht der Käufer das Recht auf Reparatur bei der zur Durchführung der Reparatur bestimmten Person geltend. Die so bestimmte Person führt die Reparatur innerhalb der bei Kauf der Sache zwischen Lieferant und Käufer vereinbarten Frist durch. Macht der Käufer das Recht aus mangelhafter Leistung geltend, bestätigt ihm der Lieferant schriftlich, wann das Recht geltend gemacht wurde, sowie die Durchführung der Reparatur und deren Dauer.
5.17. Macht der Käufer den Mangel dem Lieferanten berechtigterweise geltend, läuft die Frist zur Geltendmachung der Rechte aus mangelhafter Leistung sowie die Garantiefrist für die Zeit nicht, in der der Käufer die mangelhafte Sache nicht nutzen kann.
5.18. Liegt eine wesentliche Vertragsverletzung durch mangelhafte Leistung vor, hat der Käufer das Recht a) auf Beseitigung des Mangels durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache oder Lieferung des fehlenden Leistungsgegenstands, b) auf Beseitigung des Mangels durch Reparatur der Sache, c) auf einen angemessenen Preisnachlass oder d) vom Vertrag zurückzutreten.
5.19. Der Käufer teilt dem Lieferanten bei der Anzeige des Mangels oder ohne unnötigen Aufschub danach mit, welches Recht er wählt. Die getroffene Wahl kann der Käufer ohne Zustimmung des Lieferanten nicht ändern; dies gilt nicht, wenn der Käufer eine Reparatur des Mangels verlangt hat, die sich als unmöglich erweist. Beseitigt der Verkäufer die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder teilt der Lieferant mit, dass die Mängel nicht beseitigt werden, kann der Käufer anstelle der Beseitigung des Mangels einen angemessenen Preisnachlass verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung einer neuen Sache gibt der Käufer dem Lieferanten die ursprünglich gelieferte Sache auf dessen Kosten zurück. Wählt der Käufer sein Recht nicht rechtzeitig, stehen ihm die Rechte wie bei einer unwesentlichen Vertragsverletzung zu. Liegt eine unwesentliche Vertragsverletzung vor, hat der Käufer das Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf einen angemessenen Preisnachlass.
5.20. Weist die Sache nicht die in Ziffer 4.1 dieser Beschwerdeordnung genannten Eigenschaften auf, kann der Käufer auch die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen, sofern dies angesichts der Art des Mangels nicht unverhältnismäßig ist; betrifft der Mangel nur einen Teil der Sache, kann der Käufer nur den Austausch des Teils verlangen; ist dies nicht möglich, kann er vom Vertrag zurücktreten. Ist dies jedoch angesichts der Art des Mangels unverhältnismäßig, insbesondere wenn der Mangel ohne unnötigen Aufschub beseitigt werden kann, hat der Käufer das Recht auf unentgeltliche Mangelbeseitigung.
5.21. Der Käufer hat auch bei einem behebbaren Mangel das Recht auf Lieferung einer neuen Sache oder Austausch eines Teils, wenn er die Sache wegen wiederholten Auftretens des Mangels nach der Reparatur oder wegen einer größeren Anzahl von Mängeln nicht ordnungsgemäß nutzen kann. In einem solchen Fall hat der Käufer auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
5.22. Tritt der Käufer nicht vom Vertrag zurück oder macht er nicht das Recht auf Lieferung einer neuen mangelfreien Sache, auf Austausch eines Teils oder auf Reparatur geltend, kann er einen angemessenen Preisnachlass verlangen. Der Käufer hat auch dann Anspruch auf einen angemessenen Preisnachlass, wenn der Lieferant ihm keine neue mangelfreie Sache liefern, keinen Teil austauschen oder die Sache nicht reparieren kann, sowie wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe schafft oder wenn die Abhilfe für den Käufer erhebliche Schwierigkeiten bedeuten würde.
5.23. Solange der Käufer keinen Preisnachlass geltend macht oder nicht vom Vertrag zurücktritt, kann der Lieferant das Fehlende nachliefern oder den Rechtsmangel beseitigen. Andere Mängel kann der Lieferant nach seiner Wahl durch Reparatur der Sache oder durch Lieferung einer neuen Sache beseitigen; die Wahl darf dem Käufer keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
5.24. Das Recht aus mangelhafter Leistung steht dem Käufer auch dann nicht zu, wenn er vor der Übernahme der Sache wusste, dass die Sache mangelhaft ist, oder wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat.
5.25. Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung einer neuen Sache verlangen, wenn er die Sache nicht in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er sie erhalten hat. Dies gilt nicht, a) wenn sich der Zustand aufgrund einer Untersuchung zur Feststellung des Mangels geändert hat, b) wenn der Käufer die Sache vor Entdeckung des Mangels benutzt hat, c) wenn der Käufer die Unmöglichkeit der Rückgabe im unveränderten Zustand nicht durch Handeln oder Unterlassen verursacht hat, oder d) wenn der Käufer die Sache vor Entdeckung des Mangels verkauft, verbraucht oder bei bestimmungsgemäßer Nutzung verändert hat; ist dies nur teilweise geschehen, gibt der Käufer dem Lieferanten zurück, was er noch zurückgeben kann, und leistet dem Lieferanten Ersatz bis zur Höhe des Vorteils, den er aus der Nutzung der Sache hatte. Teilt der Käufer den Mangel nicht rechtzeitig mit, verliert er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Garantie für die Beschaffenheit
6.1. Mit der Garantie für die Beschaffenheit verpflichtet sich der Lieferant, dass die Sache für einen bestimmten Zeitraum für den üblichen Zweck geeignet ist oder ihre üblichen Eigenschaften behält. Dieselbe Wirkung hat die Angabe der Garantie- oder Haltbarkeitsdauer auf der Verpackung oder in der Werbung. Bestimmen Vertrag und Garantiezusage unterschiedliche Garantiezeiten, gilt die längste. Die Garantiezeit beginnt mit der Übergabe der Sache an den Käufer.
6.2. Der Käufer hat kein Recht aus der Garantie, wenn der Mangel nach dem Gefahrübergang auf den Käufer durch ein äußeres Ereignis verursacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Mangel durch den Lieferanten verursacht wurde.
6.3. Rechte wegen Mängeln, einschließlich Garantieschäden, werden beim Verkäufer in seiner Betriebsstätte oder an seinem Sitz, in der Regel schriftlich, geltend gemacht. Bei einer Reklamation ist der Käufer verpflichtet, eine Steuerquittung vorzulegen oder anderweitig zuverlässig die Herkunft des Liefergegenstands nachzuweisen und zu beschreiben, worin die Mängel bestehen bzw. wie sie sich äußern.
6.4. Einen durch die Garantie gedeckten Mangel muss der Käufer dem Lieferanten ohne unnötigen Aufschub anzeigen, nachdem er die Möglichkeit hatte, die Sache zu untersuchen und den Mangel festzustellen, spätestens jedoch innerhalb der durch die Dauer der Garantie bestimmten Reklamationsfrist.
6.5. Nach Geltendmachung der Reklamation stellt der Lieferant dem Käufer eine schriftliche Bestätigung darüber aus, wann der Käufer sein Recht geltend gemacht hat, was Gegenstand der Reklamation ist und welche Art der Erledigung der Reklamation der Käufer verlangt. Der Lieferant stellt dem Käufer ferner eine Bestätigung über Datum und Art der Erledigung der Reklamation aus, einschließlich einer Bestätigung über die Durchführung der Reparatur und deren Dauer sowie im Falle der Ablehnung der Reklamation eine Begründung der Ablehnung.
6.6. Der Lieferant erledigt die Reklamation und beseitigt die Mängel der Sache spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Geltendmachung der Reklamation und informiert den Käufer innerhalb derselben Frist über die Art der Erledigung. Beseitigt der Lieferant behebbare Mängel des Liefergegenstands innerhalb dieser Frist nicht, so gilt der Mangel als nicht behebbar.
6.7. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Mängel, die dadurch entstanden sind, dass die Sache einem Unfall, Fahrlässigkeit, unsachgemäßer Behandlung entgegen der Bedienungsanleitung, nicht autorisierten Reparaturen, fehlerhafter Installation oder Naturereignissen ausgesetzt war. In den zuvor genannten Fällen haftet der Lieferant nicht für Mängel der Sache. Der Lieferant haftet auch nicht für Mängel der Sache, die auf normalem Gebrauch und Abnutzung der Sache oder ihrer Teile beruhen.
6.8. Der Lieferant haftet nicht für zufällige oder Folgeschäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Sache oder deren Ausfall entstehen.
7. Reklamationskosten, Streitbeilegung und Schlussbestimmungen
7.1. Wird die Reklamation als berechtigt anerkannt, hat der Käufer Anspruch auf Erstattung der zweckmäßig aufgewendeten Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Rechts. Lehnt der Lieferant die Reklamation als unbegründet ab, kann sich der Käufer — oder nach Vereinbarung beider Parteien mit dem Lieferanten — an einen gerichtlichen Sachverständigen des Fachgebiets wenden und die Erstellung eines unabhängigen Gutachtens zum Mangel anfordern.
7.2. Der Käufer ist verpflichtet, die reklamierte Sache innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Reklamation spätestens erledigt sein sollte, abzuholen; nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, eine angemessene Lagergebühr zu erheben oder die Ware im Wege der Selbsthilfe auf Rechnung des Käufers zu verkaufen. Über dieses Vorgehen muss der Lieferant den Käufer vorab informieren und ihm eine angemessene Nachfrist zur Abholung der Sache setzen.
7.3. Der Lieferant und der Käufer verpflichten sich, etwaige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Beschwerdeordnung vorrangig gütlich beizulegen.
7.4. Diese Beschwerdeordnung tritt am 1.6.2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Beschwerdeordnung des Lieferanten in vollem Umfang. Der Lieferant behält sich das Recht vor, diese Beschwerdeordnung jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern.